
Bei einem Wohnungswechsel kommt es in einigen Fällen an Möbeln, im Treppenhaus oder in der Wohnung zu Umzugsschäden. Wer haftet bei Schäden während eines Umzugs und wie reagieren Sie richtig, um Kosten zu vermeiden? UmzugsschädenWenn Sie ein Umzugsunternehmen beauftragen, beinhaltet der Vertrag eine Grundhaftung des Unternehmens. Um Ansprüche geltend zu machen, müssen Sie demenstprechend bestimmte Fristen und Formvorschriften zur Schadensmeldung beachten.
Ziehen Sie ohne Spedition und mit der unbezahlten Hilfe von Freunden und Verwandten um, haften Sie für Umzugsschäden, die Ihre Umzugshelfer verursachen. Durch einen schriftlichen Vertrag befreien Sie sich somit von der Haftung beim Umzug. Zahlen Sie den Möbelträgern ein Entgelt, weil Sie sie über eine Jobbörse engagieren, müssen die Helfer die Kosten für Umzugsschäden selbst zahlen. Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie das Geld für die Schäden an beispielsweise Umzugsgütern zurückerhalten
Welche Haftungsausschlüsse haben Umzugsunternehmen?
Das Handelsgesetzbuch definiert, in welchen Fällen schließlich ein Umzugsunternehmen nicht für Schäden beim Umzug aufkommt. Daher übernimmt ein Möbelspediteur ausschließlich die Kosten, die seine eigenen Mitarbeiter verursachen. Erscheinen dem Auftraggeber die Möbelpacker ungeeignet, weil sie betrunken oder verletzt sind, ist es ratsam, den Umzug abzubrechen. Ansonsten erlischt die Haftung des Umzugsunternehmens.
In folgenden Fällen zahlt ein Umzugsunternehmen den Schaden, der bei einem privaten Umzug entsteht, nicht:
- Transport von Pflanzen
- Beförderung von Tieren
- Verlust und Beschädigung von Wertgegenständen
- Goldbarren und andere Edelmetalle
- Elektrogeräte
- durch Rost, Auslaufen oder Bruch beschädigte Einrichtungsgegenstände
Außerdem kommt ein Möbelspediteur nicht für Schäden auf, die Dritte verursachen. Dazu zählen Beschädigungen, für die der Auftraggeber selbst verantwortlich ist sowie Schäden, die von einem Unbekannten herrühren, der sich nicht dazu bekennt. Kommt es während des Umzugs zu einem Schaden wegen Blitzeis, einem Unwetter oder einem Erdbeben, zahlt der Spediteur ebenfalls nicht.
Ziehen Sie also nicht bei einer Unwetterwarnung um und lehnen Sie ungeeignete Möbelpacker ab.